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Neue Regeln für AGB und Verbraucher-Information

Ab dem 1. Februar 2017 sind Unternehmen laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet, auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinzuweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, in Streitfällen an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Selbst wenn beides nicht der Fall ist, müssen Unternehmen ihre Kunden entsprechend informieren - online ebenso wie in den AGBs.

Insbesondere die Betreiber von Onlineshops sollten daher mal wieder ihre Verbraucherinformationen überprüfen und bei Gelegenheit auf den neuesten Stand bringen.

Wie schon andere rechtliche Informationen auf Webseiten müssen auch diese Angaben "einfach zugänglich" und "leicht verständlich" sein. Derlei schwammige Definitionen konnten in der Vergangenheit immer wieder verschieden ausgelegt werden und genau das hat in vielen Fällen die Abmahn-Zunft auf den Plan gerufen - schade, dass auch in diesem Gesetzestext auf eine klare Regelung verzichtet wurde.

Im Kern erhofft sich der Gesetzgeber, dass weniger Streitfälle von der Justiz entschieden werden müssen. Stattdessen soll angestrebt werden, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten in außergerichtlichen Verfahren wie Schlichtung, Schiedsverfahren oder Mediation beilegen.

09.01.2017

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