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LG München: Wer den Vertragsschluss elektronisch anbietet, muss auch die elektronische Kündigung akzeptieren

Das Landgericht München hat sich dem digitalen Verbraucherschutz angenommen. Die Kündigung eines Nutzungsvertrages oder Abmeldung bei Internet-Portalen muss auch elektronisch erfolgen können, ohne erschwerende Zusatzinformationen und/oder Zusatzleistungen. Vor allem auch, wenn der Vertragsschluss auf elektronischem Weg zustande gekommen ist.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen ein Dating-Portal geklagt, die dem Kunden die Kündigung ausschließlich in Schriftform zugestanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

31.03.2014

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