Aktuelles
Marketing per Direktnachricht in sozialen Netzwerken unzulässig
Es scheint im Sommertrubel etwas untergegangen zu sein: Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss 18 U 154/22 bereits im Mai Marketing per Direktnachricht in sozialen Netzwerken dem Marketing per E-Mail gleichgestellt und das Vorgehen ohne vorherige eindeutige Zustimmung als unzulässig erklärt.
Das heißt für all diejenigen, die meinen, in sozialen Netzwerken ihr Gegenüber mit Werbebotschaften zumüllen zu müssen, nunmehr abgemahnt werden können, wenn kein Einverständnis des Adressaten vorliegt. Noch einmal: Es geht nicht um Social Ads, sondern um Direktnachrichten, so genannte Private Messages. Das sind Nachrichten, die direkt an einen Nutzer gesendet werden können, wenn diese Möglichkeit in den Einstellungen des sozialen Netzwerks nicht von vornherein ausgeschlossen wurde.
Und schon stehen die ersten Anwälte auf der Matte, denen man per Online-Formular nur noch einen Screenshot und eine Mandatsübertragung senden muss, um die Abmahnung ins Rollen zu bringen.
12.09.2023
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