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Fünf-Sterne-Bewegung - BGH stärkt Rechte von Online-Händlern

Fünf-Sterne-Bewegung - BGH stärkt Rechte von Online-HändlernViele Online-Kunden vertrauen den Bewertungen bei Amazon, Google & Co. - auch wenn immer wieder der Vorwurf gefälschter oder geschönter Bewertungen im Raum steht. Selbst bei virtuellen Bauchläden wie Ebay, Wish oder AliExpress sind die Kundenbewertungen elementarer und eminent wichtiger Bestandteil der Verkaufsplattformen. Die Kommentare und Bewertungen anderer Nutzer wirken sich vielfach und umfassend auf die Kaufentscheidung anderer Interessenten aus. Schon in der Vergangenheit wurde in zahlreichen Studien bewiesen, dass Kunden ihre Kaufentscheidung ändern, wenn ein anderes Produkt bessere Kundenbewertungen vorweisen kann.

Jetzt hat auch der Bundesgerichtshof Wert und Funktion von Kunden Kundenrezensionen gestärkt: "Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen sind gesellschaftlich erwünscht und genießen verfassungsrechtlichen Schutz" so der 1. Zivilsenat des BGH in der Begründung des entsprechenden Urteils - und beruft sich dabei auf das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Das "Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen" genieße besonderen Schutz.

Dem Urteil ging eine Klage eines Vereins für Wettbewerbsschutz voraus. Dieser wollte einen Händler zu Strafe verdonnert wissen, weil dessen Kunden in ihren Kommentaren eine nicht empirisch nachweisbare medizinische Wirkung der angebotenen Produkte beschrieben hatten. Der BGH wies diese Klage zurück, denn die Kommentare der Kunden können nicht dem Händler zugerechnet werden. Zudem verwiesen die Richter auf die Unabhängigkeit und die übergeordnete Bedeutung von Kundenurteilen.

Händler und Juristen sind sich darüber einig, dass das Urteil des BGH für Klarstellung sorgt und für alle Beteiligten von Vorteil ist. Es ist nun mal ein großer Unterschied, ob ein Händler die Eigenschaften seines Produktes über den grünen Klee lobt - oder ob Kunden Produkteigenschaften beschreiben, die ihnen gefallen haben oder von denen sie überzeugt sind. Selbst Online-Riese Amazon dürfte über das Urteil höchst erfreut sein, hatte man doch schon befürchtet, das hauseigene System für Kundenbewertungen ändern und einer anderen Rechtslage anpassen zu müssen.

Ein Freibrief für gefakte Bewertungen und Rezensionen ist das Urteil dennoch nicht: Verdeckte oder bezahlte Werbung ist nach wie vor nicht erlaubt und wird entsprechend geahndet - Kundenbewertungen müssen wie bisher auch ohne die Einflussnahme des Online-Händlers erfolgen. Zudem zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass Kunden und Verbraucher heute so mündig und informiert sind, dass sie Bewertungen und Kommentare anderer Kunden klar von den Werbeaussagen von Herstellern und Händlern trennen können.

21.02.2020

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