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Wo beginnt/endet die Haftung des Admin-C? Urteil am Oberlandesgericht Stuttgart

Eine ganze Anzahl Gerichte hat sich in den letzten Jahren mit dieser spannenden juristischen Fragestellung beschäftigen müssen - nun ist ein weiterer, wegweisender Richterspruch hinzugekommen. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 24.09.2009 (Az.: 2 U 16/09) feststellt, haftet der "administrative Ansprechpartner" (Admin-C) einer Domain nur im Falle eine "groben Verletzung der Prüfungspflichten" - der Admin-C einer Domain muss darüber hinaus kein Jurist sein, die Prüfungspflichten beschränken sich nur auf ganz offenkundige Rechtsverletzungen.

Viele Admin-C verwalten viele und manchmal viele hundert oder tausend Domains - auch im Auftrag ausländischer Domaineigentümer. Aussichtslos, dass ein Domainverwalter ausreichend Kenntnis von Inhalten hinter diesen Domains hat.

Das OLG Stuttgart hatte sich in einem Berufungsverfahren mit einem Markenstreit zu beschäftigen und wies die Klage ab. Der beklagte Admin-C haftet nach Auffassung der Richter weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Eine Störerhaftung wegen Kennzeichen- und Markenrechtsverletzung sei ausgeschlossen, denn durch die Domainregistrierung liege noch keine Benutzung eines Zeichens vor.

Mit dem Richterspruch bringt das OLG Stuttgart einiges Licht in das Dunkel vorangegangener Urteile und einige laufende Verfahren dürften nunmehr aus einem völlig anderen Blickwinkel betrachtet werden.

Weitere Informationen bei SEDO.DE.

27.01.2010

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