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Verwaltungsgericht Hamburg: Admin C ist kein Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutzrechts

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat überzeugend dargelegt, dass der beim NIC eingetragene technische Verwalter einer Website nicht als deren Verantwortlicher im Sinne des Jugendmedienschutzrechts einzustufen ist (Urteil vom 22.04.2012, Az.: 9 K 139/09).

Der Anbieter eines Mediendienstes wird immer wieder gerne mit einem Admin C gleichgesetzt, dem ist natürlich nicht so und so dürfte das Urteil weitreichende Folgen für ähnlich gelagerte Klagen oder Abmahnungen haben.

Mehr darüber bei pornoanwalt.de.

05.07.2012

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